Forward-Darlehen: Den Anschlusszins im Voraus sichern

Ein Forward-Darlehen ist eine Anschlussfinanzierung, die Sie heute abschließen, die aber erst in der Zukunft ausgezahlt wird – mit einem Vorlauf von bis zu etwa 5 Jahren. Sie sichern sich damit den heutigen Zins für die Zeit nach Ablauf Ihrer aktuellen Zinsbindung.

So funktioniert es

Für die Wartezeit berechnet die Bank einen Forward-Aufschlag auf den aktuellen Zins – als Faustgröße etwa 0,01 bis 0,03 Prozentpunkte je Monat Vorlaufzeit, oft mit einigen aufschlagsfreien Monaten. Beispiel: 24 Monate Vorlauf × 0,02 ergeben rund 0,50 Prozentpunkte Aufschlag. Das Forward-Darlehen lohnt sich also, wenn die Zinsen bis zur Auszahlung stärker steigen als der Aufschlag – bleiben sie gleich oder fallen sie, war die Sicherheit ihr Preis.

Der entscheidende Haken: die Abnahmepflicht

Ein Forward-Darlehen ist ein verbindlicher Vertrag: Sie müssen das Darlehen zum vereinbarten Termin abnehmen – auch wenn die Marktzinsen dann niedriger sind. Wer nicht abnimmt, schuldet eine Nichtabnahmeentschädigung. Ein Forward ist deshalb eine bewusste Zinswette mit Versicherungscharakter, kein Schnäppchen-Instrument.

Alternativen im Vergleich

  • Prolongation: Das Angebot der eigenen Bank zur Verlängerung – bequem, aber ohne Marktvergleich selten die beste Kondition.
  • Umschuldung zum Ablauf: Flexibel, aber ohne Zinssicherung bis dahin.
  • Bauspar-Kombination: Sichert den Anschlusszins noch länger im Voraus – Vergleich im Bauspar-Kombi-Check.
  • § 489 BGB nicht vergessen: 10 Jahre nach Vollauszahlung dürfen Sie Ihr laufendes Darlehen ohnehin mit 6 Monaten Frist kostenfrei kündigen – wer kurz vor dieser Schwelle steht, braucht oft gar keinen langen Forward.

Wie stark ein höherer Anschlusszins Ihre Rate verändert – und wie viel Sicherheit also wert ist – zeigt der Zins-Szenarien-Rechner.

Wann sich der Aufschlag rechnet

Der Forward-Aufschlag ist nichts anderes als eine Versicherungsprämie. Ob sie sich gelohnt hat, wissen Sie erst hinterher – die Entscheidung treffen können Sie aber mit einer klaren Rechnung. Mal angenommen, Ihre Restschuld beträgt zum Ende der Zinsbindung 200.000 €, Sie planen 15 Jahre Bindung mit 3,00 % Tilgung, und der Vorlauf beträgt 24 Monate:

SzenarioSollzinsMonatsrate
Heutiger Zins ohne Vorlauf3,80 %1.133,33 €
Forward mit 0,50 Pp Aufschlag4,30 %1.216,67 €
Markt in zwei Jahren gestiegen5,50 %1.416,67 €
Markt in zwei Jahren gefallen3,50 %1.083,33 €

Die Rechnung ist damit einfach: Der Forward war die richtige Entscheidung, wenn der Marktzins bei Auszahlung über 4,30 % liegt. Das ist Ihr Break-even. Liegt er darunter, haben Sie 83,34 € im Monat zu viel gezahlt – rund 1.000 € im Jahr, über 15 Jahre gerechnet ein spürbarer Betrag.

Die ehrliche Frage lautet deshalb nicht „Wo stehen die Zinsen in zwei Jahren?“ – das weiß niemand. Sie lautet: Was passiert mit meinem Haushalt, wenn der Zins bei 5,50 % liegt? Wenn die 1.416,67 € tragbar wären, ist der Forward Luxus. Wenn sie es nicht wären, ist er Risikovorsorge – und dann ist der Aufschlag gut angelegt. Prüfen können Sie das im Kapitaldienst-Selbstcheck.

Echtes und unechtes Forward-Darlehen

Ein Unterschied, der selten erklärt wird, aber über Jahre wirkt:

  • Echtes Forward-Darlehen: Die Zinsbindung beginnt erst mit der Auszahlung. Die Wartezeit kostet den Aufschlag – dafür laufen Ihre vereinbarten 15 Jahre auch tatsächlich 15 Jahre ab Auszahlung.
  • Unechtes Forward-Darlehen: Die Zinsbindung beginnt bereits mit Vertragsschluss. Es gibt keinen oder nur einen geringen Aufschlag – dafür ist die Bindung um die Vorlaufzeit kürzer. Bei 24 Monaten Vorlauf bleiben von 15 Jahren effektiv 13.

Beide Varianten können sinnvoll sein. Wichtig ist nur, zu wissen, welche man vor sich hat – und dass ein „aufschlagsfreies“ Angebot in aller Regel das unechte ist. Ein weiterer Nebeneffekt: Auch die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB läuft ab vollständiger Auszahlung, nicht ab Vertragsschluss.

Wenn Sie nicht abnehmen wollen

Die Abnahmepflicht ist kein Detail. Verzichten Sie auf das Darlehen – etwa weil Sie die Immobilie zwischenzeitlich verkauft haben oder erben – wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. Sie ersetzt der Bank den Schaden aus der nicht zustande gekommenen Anlage und wird ähnlich berechnet wie eine Vorfälligkeitsentschädigung: aus der Differenz zwischen vereinbartem Zins und dem, was die Bank am Kapitalmarkt noch erzielen kann.

Wenn die Zinsen gestiegen sind, ist der Schaden gering oder null. Sind sie gefallen – also genau dann, wenn Sie aussteigen möchten – kann die Entschädigung erheblich sein. Zwei Vorkehrungen helfen:

  • Vereinbaren Sie, dass die Darlehenssumme bei der Auszahlung noch nach unten angepasst werden darf – falls Sie zwischenzeitlich sondertilgen.
  • Schließen Sie den Forward nicht früher ab als nötig. Jeder Monat Vorlauf kostet Aufschlag und verlängert die Zeit, in der sich Ihre Lebensumstände ändern können.

Der Zeitplan

Ein Forward-Darlehen ist ein Verbraucherdarlehensvertrag mit allen Schutzrechten – einschließlich des vierzehntägigen Widerrufsrechts nach § 355 BGB und der Pflicht zum ESIS-Merkblatt. Nutzen Sie beides: Holen Sie mindestens zwei Angebote ein und vergleichen Sie über das ESIS, mit identischer Restschuld, identischer Bindung und identischem Auszahlungstermin.

Sinnvoller Ablauf: etwa drei Jahre vor Ablauf die Restschuld und den eigenen Puffer prüfen, dann beobachten. Zwölf bis 36 Monate vorher ist das übliche Zeitfenster für den Abschluss. Wer bereits sehr nah am Ablauf ist, braucht keinen Forward, sondern eine normale Anschlussfinanzierung – und sollte prüfen, ob die Grundschuld günstiger abgetreten statt neu bestellt wird.

Häufige Fragen

Wie weit im Voraus kann ich einen Forward abschließen?

Marktüblich sind bis zu 60 Monate Vorlauf, gängig sind 12 bis 36 Monate. Je länger der Vorlauf, desto höher der Aufschlag und desto größer das Risiko, dass sich Ihre Pläne ändern.

Kann ich den Forward bei einer anderen Bank abschließen?

Ja, das ist der Regelfall und meist auch der günstigere Weg. Die neue Bank lässt sich die bestehende Grundschuld abtreten, statt eine neue zu bestellen – das kostet deutlich weniger als eine Neueintragung. Die Kosten gehören in den Angebotsvergleich.

Was passiert, wenn ich die Immobilie vor der Auszahlung verkaufe?

Die Abnahmepflicht bleibt zunächst bestehen. Üblicherweise wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. Manche Verträge erlauben die Übertragung des Darlehens auf ein Ersatzobjekt – danach sollte man vor Abschluss fragen, wenn ein Umzug denkbar ist.

Forward oder Bausparvertrag zur Zinssicherung?

Der Forward sichert einen konkreten Zins für einen konkreten Termin, der Bausparvertrag sichert einen Zins für einen ungefähren Zeitraum, dafür aber deutlich weiter im Voraus und mit jederzeitigem Sondertilgungsrecht. Beides lässt sich vergleichen: Bauspar-Kombi-Check.

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Rechtsgrundlagen: §§ 488 ff. BGB; § 489 BGB (Sonderkündigungsrecht). Stand: August 2026. Allgemeine Bildungsinhalte, keine Beratung; alle Angaben ohne Gewähr.